BFH - Beschluß vom 17.03.1998
X R 14/98
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1114

BFH - Beschluß vom 17.03.1998 (X R 14/98) - DRsp Nr. 1998/18811

BFH, Beschluß vom 17.03.1998 - Aktenzeichen X R 14/98

DRsp Nr. 1998/18811

Gründe

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat gegen das --mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehene-- Urteil Revision eingelegt, obwohl das Finanzgericht (FG) dieses Rechtsmittel nicht zugelassen hat, und rügt Verletzung der Sachaufklärungspflicht.

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) hat von der Möglichkeit, sich zu äußern, keinen Gebrauch gemacht.

II. Die Revision ist unzulässig.

Gemäß Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs findet abweichend von § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Revision nur statt, wenn das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. Weder die eine noch die andere Voraussetzung ist hier erfüllt.