BFH - Beschluß vom 17.05.1995
X R 55/94
Normen:
FGO § 51 Abs. 1, § 79 Abs. 1 S. 1, § 96 Abs. 1 S. 1, § 116 Abs. 1 Nr. 2 ; ZPO § 42 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1995, 1629
BFHE 177, 344
BStBl II 1995, 604
DB 1995, 1796
NJW 1996, 215
NVwZ 1996, 624
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Beschluß vom 17.05.1995 (X R 55/94) - DRsp Nr. 1995/5900

BFH, Beschluß vom 17.05.1995 - Aktenzeichen X R 55/94

DRsp Nr. 1995/5900

»1. Eine erst nach Erlaß des angefochtenen Urteils geltend gemachte Richterablehnung kommt als Revisionsgrund i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 2 FGO grundsätzlich selbst dann nicht in Betracht, wenn dem Betroffenen der Ablehnungsgrund erst nachträglich bekanntgeworden ist. 2. Der Umstand, daß der Überzeugungsbildung nach § 96 Abs. 1 S. 1 FGO ein in Form eines Urteilsentwurfs abgefaßter Bericht zu Grunde lag, ist für sich allein kein Ablehnungsgrund i.S. des § 51 Abs. 1 FGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO

Normenkette:

FGO § 51 Abs. 1, § 79 Abs. 1 S. 1, § 96 Abs. 1 S. 1, § 116 Abs. 1 Nr. 2 ; ZPO § 42 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt--FA--) erließ gegen die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) sowie gegen deren mit ihr zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagenden Ehemann (E) am 22. Februar 1991 für 1987 und 1988 Einkommensteuerbescheide, in denen er im Wege der Schätzung gewerbliche Einkünfte E's aus unerlaubtem Handel mit Betäubungsmitteln ansetzte.

Die hiergegen nach erfolglosen Einsprüchen erhobenen Klagen hat das Finanzgericht (FG) als unbegründet abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen.

Dieses Urteil ist gegenüber E nach Zurücknahme der Revision X R 56/94 rechtskräftig geworden.