I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt--FA--) erließ gegen die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) sowie gegen deren mit ihr zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagenden Ehemann (E) am 22. Februar 1991 für 1987 und 1988 Einkommensteuerbescheide, in denen er im Wege der Schätzung gewerbliche Einkünfte E's aus unerlaubtem Handel mit Betäubungsmitteln ansetzte.
Die hiergegen nach erfolglosen Einsprüchen erhobenen Klagen hat das Finanzgericht (FG) als unbegründet abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen.
Dieses Urteil ist gegenüber E nach Zurücknahme der Revision X R 56/94 rechtskräftig geworden.
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