BFH - Beschluß vom 17.08.1989
VII B 70/89
Normen:
FGO § 51 Abs. 1, § 108 ; ZPO § 42 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1990, 271
BFHE 157, 494
BStBl II 1989, 899
NJW 1990, 1752
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Beschluß vom 17.08.1989 (VII B 70/89) - DRsp Nr. 1996/10573

BFH, Beschluß vom 17.08.1989 - Aktenzeichen VII B 70/89

DRsp Nr. 1996/10573

»1. Das Gesuch auf Richterablehnung ist auch im Tatbestandsberichtigungsverfahren nach § 108 Abs. 1 FGO statthaft. 2. Für das Ablehnungsgesuch besteht dann kein Rechtsschutzinteresse, wenn bei Begründetheit des Ablehnungsantrags eine weitere richterliche Tätigkeit im Berichtigungsverfahren ausgeschlossen wäre (hier: Ablehnung sämtlicher Richter des Spruchkörpers).«

Normenkette:

FGO § 51 Abs. 1, § 108 ; ZPO § 42 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wandte sich vor dem Finanzgericht (FG) teilweise erfolglos gegen einen Duldungsbescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt -FA-). Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision und die Revision wurden als unzulässig verworfen. Das FG hatte sein Urteil im Anschluß an die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1988 verkündet. Am 14. Dezember 1988 stellte die Klägerin einen Antrag auf Berichtigung des Urteilstatbestands und lehnte gleichzeitig die drei Berufsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit mit der Begründung ab, diese hätten den Prozeß rechtswidrig geführt.

Durch einheitlichen Beschluß vom 18. Januar 1989 wies das FG den Berichtigungsantrag als unbegründet zurück und verwarf den Befangenheitsantrag wegen Rechtsmißbrauchs als unzulässig.