I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wandte sich vor dem Finanzgericht (FG) teilweise erfolglos gegen einen Duldungsbescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt -FA-). Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision und die Revision wurden als unzulässig verworfen. Das FG hatte sein Urteil im Anschluß an die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1988 verkündet. Am 14. Dezember 1988 stellte die Klägerin einen Antrag auf Berichtigung des Urteilstatbestands und lehnte gleichzeitig die drei Berufsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit mit der Begründung ab, diese hätten den Prozeß rechtswidrig geführt.
Durch einheitlichen Beschluß vom 18. Januar 1989 wies das FG den Berichtigungsantrag als unbegründet zurück und verwarf den Befangenheitsantrag wegen Rechtsmißbrauchs als unzulässig.
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