BFH - Beschluß vom 17.09.1997
X S 14/96
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 470

BFH - Beschluß vom 17.09.1997 (X S 14/96) - DRsp Nr. 1998/9212

BFH, Beschluß vom 17.09.1997 - Aktenzeichen X S 14/96

DRsp Nr. 1998/9212

Gründe:

I. Die Antragsteller haben unter dem 14. Januar 1994 Klage gegen die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre 1985 bis 1988 erhoben. Als Vertreterin wurde die A-Steuerberatungs GmbH bevollmächtigt; deren Geschäftsführer Steuerberater B. ist der Prozeßbevollmächtigte des vorliegenden Verfahrens. In der Klageschrift ist vermerkt, daß eine Vertretung erst nach der Entscheidung des Finanzgerichts (FG) über den - am 3. März 1994 beim FG eingegangenen - Antrag auf Prozeßkostenhilfe (PKH) möglich sei; Zustellungen könnten jedoch bereits an den Vertreter erfolgen. Das FG hat den Antrag auf Bewilligung von PKH mit Beschluß vom 26. Oktober 1994 zurückgewiesen. Der Beschluß wurde der "A.-Steuerberatungs GmbH vertreten durch den Geschäftsführer Steuerberater B." mittels Postzustellungsurkunde am 8. November 1994 zugestellt. In der Postzustellungsurkunde ist vermerkt, daß das zugestellte Schriftstück dem in der Anschrift namentlich bezeichneten Vertretungsberechtigten persönlich übergeben worden sei.