BFH - Beschluß vom 17.09.1997
XI R 51/97

BFH - Beschluß vom 17.09.1997 (XI R 51/97) - DRsp Nr. 1998/9213

BFH, Beschluß vom 17.09.1997 - Aktenzeichen XI R 51/97

DRsp Nr. 1998/9213

Gründe:

Der Senat wertet den Einspruch des Klägers und Beschwerdeführers als Nichtzulassungsbeschwerde, da mangels Zulassung der Revision durch das Finanzgericht (FG) allenfalls dieses Rechtsmittel zu einer Überprüfung der angefochtenen Entscheidung hätte führen können.

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muß sich - wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Urteil hervorgeht - jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs - BFHEntlG -).