BFH - Beschluß vom 17.10.1997
IX R 31/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 482

BFH - Beschluß vom 17.10.1997 (IX R 31/97) - DRsp Nr. 1998/9155

BFH, Beschluß vom 17.10.1997 - Aktenzeichen IX R 31/97

DRsp Nr. 1998/9155

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und die Revisionsklägerin, seine Ehefrau, sind im Streitjahr 1994 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt worden. Gegen den Einkommensteuerbescheid vom 15. Mai 1996 hat der Kläger nach erfolglosem Einspruch Klage erhoben.

Streitig waren sieben verschiedene Punkte, die der Kläger in einem Schreiben an das Finanzgericht (FG) vom 16. Dezember 1996 einzeln aufgeführt hat. Der Kläger begehrte die Steuerfreiheit von Zahlungen für einen Bereitschaftsdienst, die Berücksichtigung von Zahlungen an eine Pensionskasse sowie einer Jahresprämie für eine Dienstreise-Kaskoversicherung als Werbungskosten und die Berücksichtigung von Pflichtbeiträgen an die Bundesanstalt für Arbeit, die er für seine Ehefrau wegen Pflegetätigkeit seines Sohnes geleistet hat. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung beanspruchte er Absetzung für Abnutzung (AfA) für eine komplette Einbauküche. Für die Errichtung eines Fahrrad- und Geräteschuppens begehrte er die Steuerbegünstigung nach § 10e des Einkommensteuergesetzes (EStG) und die Steuerermäßigung nach § 34f EStG. Schließlich machte er Fahrtkosten seines behinderten Sohnes als außergewöhnliche Belastung geltend.