Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt haben (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
An dem Erfordernis, dass die mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Sache darzulegen ist, hat sich durch die Änderung der FGO durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757), das am 1. Januar 2001 in Kraft getreten ist, nichts geändert. Der Wortlaut des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO stimmt mit dem des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. überein. Auch aus der Bezugnahme in der Gesetzesbegründung auf §
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