BFH - Beschluß vom 17.10.2001
III B 97/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 366

BFH - Beschluß vom 17.10.2001 (III B 97/01) - DRsp Nr. 2002/880

BFH, Beschluß vom 17.10.2001 - Aktenzeichen III B 97/01

DRsp Nr. 2002/880

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt haben (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

An dem Erfordernis, dass die mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Sache darzulegen ist, hat sich durch die Änderung der FGO durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757), das am 1. Januar 2001 in Kraft getreten ist, nichts geändert. Der Wortlaut des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO stimmt mit dem des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. überein. Auch aus der Bezugnahme in der Gesetzesbegründung auf § 74 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ergibt sich nichts Abweichendes (BTDrucks 14/4061, S. 9; Kleier in Frankfurter Kommentar, Kartellrecht, § 73 GWB a.F. Rn. 47; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. August 2001 XI B 57/01, nicht veröffentlicht).