BFH - Beschluß vom 17.12.1997
X B 22/96
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 723

BFH - Beschluß vom 17.12.1997 (X B 22/96) - DRsp Nr. 1998/9010

BFH, Beschluß vom 17.12.1997 - Aktenzeichen X B 22/96

DRsp Nr. 1998/9010

Gründe:

I. Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) wenden sich in dem vor dem Finanzgericht (FG) anhängigen Klageverfahren gegen die Rechtmäßigkeit von Einkommensteuerbescheiden für 1978 bis 1990, die der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ihnen gegenüber erlassen hat.

Außerdem hatten die Beschwerdeführer, vertreten durch ihren jetzigen Prozeßbevollmächtigten, Aussetzung der Vollziehung (AdV) der angefochtenen Bescheide beantragt, diesen Antrag dann aber am 6. November 1995 zurückgenommen, nachdem der Senatsvorsitzende mit Verfügung vom 27. Oktober 1995 dem wiederholt gestellten Fristverlängerungsantrag zwar hinsichtlich der Begründung der Klage, nicht aber hinsichtlich des AdV-Antrags entsprochen hatte. Das AdV-Verfahren ist daraufhin vom FG durch Beschluß vom 8. November 1995 eingestellt worden.