BFH - Beschluß vom 17.12.1997
XI S 44/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 724

BFH - Beschluß vom 17.12.1997 (XI S 44/97) - DRsp Nr. 1998/9013

BFH, Beschluß vom 17.12.1997 - Aktenzeichen XI S 44/97

DRsp Nr. 1998/9013

Gründe:

Mit Beschluß vom 5. November 1997 hat der Senat die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) ... als unzulässig verworfen, weil der Kläger nicht ordnungsgemäß vertreten war.

Gegen diesen Beschluß wendet sich der Kläger durch seinen Prozeßbevollmächtigten. Das FG habe die vom Kläger persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde an den Bundesfinanzhof (BFH) weitergeleitet. Da nach der Rechtsmittelbelehrung des finanzgerichtlichen Urteils eine Vertretungspflicht erst vor dem BFH bestehe, sei der Beschluß aufzuheben.

Das Vorbringen des Klägers ist als Gegenvorstellung zu werten, da gegen den angefochtenen Beschluß ein Rechtsmittel nicht gegeben ist. Die Gegenvorstellung ist nicht statthaft.

Eine Gegenvorstellung gegen Gerichtsentscheidungen ist nur in den Fällen statthaft, in denen das Gericht zur Änderung seiner Entscheidung befugt ist. Das ist hier nicht der Fall. Der Beschluß, mit dem der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers als unzulässig verworfen hat, ist formell und materiell rechtskräftig. Die Rechtskraft bindet nicht nur die Beteiligten, sondern auch das Gericht. Der Beschluß ist deshalb weder abänderbar noch aufhebbar (vgl. BFH-Beschluß vom 1. Juli 1991 IV B 148/90, BFH/NV 1992, 48).