BFH - Beschluß vom 17.12.1999
V B 147/99

BFH - Beschluß vom 17.12.1999 (V B 147/99) - DRsp Nr. 2000/3722

BFH, Beschluß vom 17.12.1999 - Aktenzeichen V B 147/99

DRsp Nr. 2000/3722

Gründe:

1. Am 18. Dezember 1984 beantragte der inzwischen verstorbene Ehemann der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), Säumniszuschläge von insgesamt ... DM zur Lohnsteuer für September 1982 bis Dezember 1983 und zur Umsatzsteuer für 1975 bis 1984 zu erlassen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte dies ab und die Oberfinanzdirektion bestätigte diese Entscheidung, weil es die Klägerin trotz mehrfacher Aufforderung unterlassen habe, Angaben zur wirtschaftlichen Situation ihres verstorbenen Ehemannes zu machen.

Zehn Jahre später, am 30. Dezember 1994, wurde erneut beantragt --nunmehr von der Klägerin--, die erwähnten Säumniszuschläge zu erlassen und --soweit sie entrichtet waren-- zu erstatten. Das FA lehnte diesen Antrag ab. Im Rechtsbehelfsverfahren machte die Klägerin nur über ihre eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse Angaben. Das FA wies den Erlassantrag durch die Einspruchsentscheidung zurück, weil die Klägerin trotz mehrerer Aufforderungen keine ausreichenden Angaben zur wirtschaftlichen Situation ihres verstorbenen Ehemannes gemacht habe.