BFH - Beschluß vom 17.12.2001
IV B 62/01

BFH - Beschluß vom 17.12.2001 (IV B 62/01) - DRsp Nr. 2002/3982

BFH, Beschluß vom 17.12.2001 - Aktenzeichen IV B 62/01

DRsp Nr. 2002/3982

Gründe:

Der Senat geht davon aus, dass der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde ergreifen wollte. Diese ist jedoch unzulässig und war deshalb zu verwerfen.

1. Nach Auslegung des Rechtsschutzziels des Klägers hat dieser das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Dies ergibt sich aus der Rechtsmittelschrift vom 9. März 2001. Zwar begehrt der Kläger darin auch die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG); jedoch beantragt er, "zuvor" im Wege der Beschwerde die Revision zuzulassen, da das FG diese nicht ausdrücklich zugelassen habe. Für diese Auslegung spricht auch das Prinzip der Meistbegünstigung. Nach den Vorschriften der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2. FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757 -- FGO n.F.--), die im Streitfall wegen der Verkündung des angefochtenen Urteils nach dem 31. Dezember 2000 bereits Anwendung findet (Art. 4 2. FGOÄndG), ist eine zulassungsfreie Revision (früherer § 116 FGO a.F.) nicht mehr möglich. Der Steuerpflichtige kann nur noch im Wege einer Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung einer Revision erreichen, wenn das FG die Revision nicht von sich aus zugelassen hat.