BFH - Beschluss vom 17.12.2002
I B 4/02

BFH - Beschluss vom 17.12.2002 (I B 4/02) - DRsp Nr. 2003/7978

BFH, Beschluss vom 17.12.2002 - Aktenzeichen I B 4/02

DRsp Nr. 2003/7978

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine AG, an deren Grundkapital im Streitjahre (1995) folgende Personen beteiligt waren: A und B zu je 33,33 v.H., C zu 11,37 v.H. und dessen Ehefrau zu 21,97 v.H. Sowohl C als auch B waren außerdem zu jeweils 50 v.H. an der S-GmbH beteiligt. Die S-GmbH hielt ihrerseits 50 v.H. der Anteile an der R-GmbH; die übrigen Anteile an der R-GmbH gehörten der in Bangkok ansässigen S-Ltd.. Vorstand der Klägerin sowie Geschäftsführer der S-GmbH und der R-GmbH war C.

Im Rahmen einer Außenprüfung bei der Klägerin wurde festgestellt, dass von deren Konto bei der Sparkasse X am 24. Juli und am 15. September 1995 insgesamt ... DM abgebucht worden waren und dass die Sparkasse X diesen Betrag zur Tilgung von Verbindlichkeiten der seit Januar 1995 insolventen R-GmbH verwendet hatte. Die Klägerin hatte die abgebuchten Beträge als Betriebsausgaben behandelt. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte eine vGA in Höhe des Gesamtbetrags an und erließ entsprechende Steuerbescheide.

Die deswegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde.