BFH - Beschluss vom 17.12.2003
IV B 121/02
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 22.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 18/99

BFH - Beschluss vom 17.12.2003 (IV B 121/02) - DRsp Nr. 2004/4183

BFH, Beschluss vom 17.12.2003 - Aktenzeichen IV B 121/02

DRsp Nr. 2004/4183

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist als selbständiger ...meister tätig, die mit ihm zusammenveranlagte Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) als Angestellte. Der Kläger ist im Übrigen Eigentümer eines Hofs, dessen Flächen von 22 334 qm an 2 Landwirte verpachtet waren. Die Hofstelle wurde in den Streitjahren (1995 und 1996) von den Klägern bewohnt. Den Hof hatte der Kläger im Wege einer Erbauseinandersetzung zum 1. März 1990 erworben. Die Erbengemeinschaft, der der Kläger angehört hatte, bestand aus den Kindern des ursprünglichen Hofeigentümers, der die Flächen bereits 1976 verpachtet hatte, ohne die Betriebsaufgabe zu erklären. Nach dessen Tod im Jahre 1986 erklärte die Erbengemeinschaft zunächst Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und nach einer telefonischen Erörterung mit dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) bis zur Auseinandersetzung Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Nach Abfindung seiner beiden Schwestern erklärte der Kläger weiterhin Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und ermittelte für die Wirtschaftsjahre 1994/95 und 1995/96 Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 15 133 DM und 12 117 DM durch Einnahmenüberschussrechnung.