BFH - Beschluss vom 17.12.2004
VII B 218/04
Vorinstanzen:
FG München, vom 30.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4831/03

BFH - Beschluss vom 17.12.2004 (VII B 218/04) - DRsp Nr. 2005/3151

BFH, Beschluss vom 17.12.2004 - Aktenzeichen VII B 218/04

DRsp Nr. 2005/3151

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes) mit am 29. Juli 2004 zugestelltem Urteil als unbegründet abgewiesen. Nach fristgerechter Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senatsvorsitzende auf Antrag des Klägers die Frist für die Begründung der Beschwerde um einen weiteren Monat bis zum 29. Oktober 2004 verlängert. Mit einem am letzten Tag der Frist eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger eine weitere Fristverlängerung bis zum 29. November 2004 beantragt. Nachdem er von Seiten des Gerichts mit am 4. November 2004 zugestelltem Schreiben darauf hingewiesen worden ist, dass eine nochmalige Fristverlängerung nicht möglich und die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde daher abgelaufen sei, hat der Kläger mit einem am 18. November 2004 eingegangenen Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und Gründe für seine schlechte wirtschaftliche Situation geschildert.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und war deshalb zu verwerfen. Sie ist nicht fristgemäß begründet worden.