BFH - Beschluss vom 17.12.2007
VII B 67/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 995
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 01.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2856/06

BFH - Beschluss vom 17.12.2007 (VII B 67/07) - DRsp Nr. 2008/8613

BFH, Beschluss vom 17.12.2007 - Aktenzeichen VII B 67/07

DRsp Nr. 2008/8613

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat bei dem Beklagten und Beschwerdegegner (Ministerium der Finanzen --Ministerium--) an der Steuerberaterprüfung 2004 teilgenommen. Nach Bewertung seiner schriftlichen Arbeiten ergab sich die Gesamtnote 4,66, sodass das Ministerium dem Kläger mitgeteilt hat, dass er die Prüfung nicht bestanden habe.

Der Kläger hat gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen zahlreiche Einwendungen und, da deren Prüfung im verwaltungsinternen Überdenkungsverfahren nicht zu dem von ihm gewünschten Erfolg geführt hat, Klage mit dem Begehren erhoben, das Ministerium zu verpflichten, ihn zur mündlichen Prüfung zuzulassen.