BFH - Beschluß vom 18.03.1988
V K 1/88
Normen:
FGO § 134 ; ZPO §§ 578 ff.;
Fundstellen:
BFHE 152, 426
BStBl II 1988, 586
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Beschluß vom 18.03.1988 (V K 1/88) - DRsp Nr. 1996/12919

BFH, Beschluß vom 18.03.1988 - Aktenzeichen V K 1/88

DRsp Nr. 1996/12919

»1. Ein durch Beschluß des BFH rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren kann nach § 134 FGO i. V. m. §§ 578 ff. ZPO wiederaufgenommen werden. 2. Für den notwendigen Inhalt des Wiederaufnahmebegehrens ist es nicht erforderlich, daß die Bezeichnungen "Nichtigkeitsklage" oder "Restitutionsklage" verwendet werden; es genügt, wenn sich schlüssig ergibt, welche dieser Klagearten gemeint ist.«

Normenkette:

FGO § 134 ; ZPO §§ 578 ff.;

Gründe:

I. Trotz mehrmaliger Erinnerungen reichte die Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Klägerin) -eine Kommanditgesellschaft-- Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1981 bis 1983 erst verspätet ein. Der Beklagte, Beschwerdegegner und Antragsgegner (das Finanzamt -FA-) setzte deshalb für die Streitjahre Verspätungszuschläge fest. Die diesbezüglichen Bescheide waren an "Firma N.-KG, z.H. Herrn Steuerberater O. ..." gerichtet. Die Beschwerden blieben erfolglos.