I. Trotz mehrmaliger Erinnerungen reichte die Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Klägerin) -eine Kommanditgesellschaft-- Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1981 bis 1983 erst verspätet ein. Der Beklagte, Beschwerdegegner und Antragsgegner (das Finanzamt -FA-) setzte deshalb für die Streitjahre Verspätungszuschläge fest. Die diesbezüglichen Bescheide waren an "Firma N.-KG, z.H. Herrn Steuerberater O. ..." gerichtet. Die Beschwerden blieben erfolglos.
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