BFH - Beschluß vom 18.07.2001
X B 46/01

BFH - Beschluß vom 18.07.2001 (X B 46/01) - DRsp Nr. 2001/13431

BFH, Beschluß vom 18.07.2001 - Aktenzeichen X B 46/01

DRsp Nr. 2001/13431

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht gegeben ist (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision folgen im Streitfall aus § 115 Abs. 2 FGO i.d.F. des 2.FGOÄndG, da die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) am 1. Februar 2001 zugestellt wurde (s. Art. 4 und 6 2.FGOÄndG). Nach § 115 Abs. 2 FGO i.d.F. des 2.FGOÄndG ist die Revision nur zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder

3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.