BFH - Beschluß vom 18.09.1997
IV B 109/96

BFH - Beschluß vom 18.09.1997 (IV B 109/96) - DRsp Nr. 1998/9201

BFH, Beschluß vom 18.09.1997 - Aktenzeichen IV B 109/96

DRsp Nr. 1998/9201

Leitsatz zu A

Leitsatz zu B

Gründe:

Die revisionsgerichtliche Klärung einer Rechtsfrage ist von allgemeinem Interesse, wenn sie von den Finanzgerichten (FG) unterschiedlich beurteilt wird. Der Senat wird im Revisionsverfahren gegen das Urteil des FG Hamburg vom 24. April 1996 VI 258/94, --Entscheidungen der Finanzgerichte 1996, 1230-- (Az. IV R 50/96) darüber zu entscheiden haben, ob das Liefern von Bildern zum Zwecke der Werbung im redaktionellen Teil von Zeitschriften als Bildberichterstattung i.S. des § 18 des Einkommensteuergesetzes anzuerkennen ist.

Von einer Wiedergabe des Tatbestandes und einer weiteren Begründung wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Hinweis zu A Hinweis zu B