Die Beschwerde ist unzulässig.
Vor dem Bundesfinanzhofs (BFH) muß sich - wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem vorbezeichneten Beschluß hervorgeht - jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen (Art.
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