BFH - Beschluß vom 18.09.1997
VII B 181/97

BFH - Beschluß vom 18.09.1997 (VII B 181/97) - DRsp Nr. 1998/9203

BFH, Beschluß vom 18.09.1997 - Aktenzeichen VII B 181/97

DRsp Nr. 1998/9203

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Vor dem Bundesfinanzhofs (BFH) muß sich - wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem vorbezeichneten Beschluß hervorgeht - jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs - BFHEntlG -). Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG), und auch dann, wenn diese gegen die Versagung der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH) gerichtet ist (BFH-Beschluß vom 5. November 1986 IV S 7/86, IV B 49/86, BFHE 148, 13, BStBl II 1987, 62). Fehlt es, wie im Streitfall, an der ordnungsmäßigen Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG aufgeführten Berufsgruppen, so ist die betreffende Prozeßhandlung - im Streitfall die Einlegung der Beschwerde- - unwirksam.