BFH - Beschluß vom 18.09.2001
XI B 100/99
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 356

BFH - Beschluß vom 18.09.2001 (XI B 100/99) - DRsp Nr. 2002/1730

BFH, Beschluß vom 18.09.2001 - Aktenzeichen XI B 100/99

DRsp Nr. 2002/1730

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist als Rechtsanwalt in Kanada tätig. Zustellungsbevollmächtigt ist sein in Deutschland lebender Sohn. Das Finanzgericht (FG) stellte dem Kläger mit Verfügung vom 26. April 1999 einen Schriftsatz des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) vom 22. April 1999 zur Kenntnisnahme zu; eine Äußerung wurde dem Kläger ohne Angabe einer Frist anheim gestellt.

Das FA hatte sich in dem Schriftsatz u.a. auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. Oktober 1997 III R 27/93 (BFH/NV 1998, 942) bezogen. Mit Schreiben vom 19. Mai 1999 bat der Kläger, ihm eine Abschrift des angeführten BFH-Urteils zuzusenden, da es ihm nicht vorläge. Dem entsprach das FG mit Schreiben vom 20. Mai 1999.

Der Kläger kündigte daraufhin mit Schreiben vom 6. Juni 1999 eine abschließende Stellungnahme bis zum Ende des Monats Juni 1999 an. Diese ging am 19. Juni 1999 beim FG ein.

Das FG hatte die Klage mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung bereits mit Urteil vom 1. Juni 1999 abgewiesen. Das Urteil wurde am 1. Juli ausgefertigt und dem Kläger am 3. Juli 1999 zugestellt.