BFH - Beschluß vom 18.09.2001
XI B 65/00; XI B 66/00
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 356

BFH - Beschluß vom 18.09.2001 (XI B 65/00; XI B 66/00) - DRsp Nr. 2002/1731

BFH, Beschluß vom 18.09.2001 - Aktenzeichen XI B 65/00; XI B 66/00

DRsp Nr. 2002/1731

Gründe:

Die Beschwerdeverfahren XI B 65/00 und XI B 66/00 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden (§ 121 i.V.m. § 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Die Nichtzulassungsbeschwerden sind unzulässig. Sie genügen nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde.

Die Zulässigkeit der Rechtsbehelfe richtet sich gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften.

Nach § 115 Abs. 2 FGO a.F. ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf diesem Mangel beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). In der Beschwerdeschrift muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des BFH, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.).