I. Der Antragsteller erhob beim Finanzgericht (FG) Klage auf Stundung und Erlass von Gewerbesteuer. Zugleich beantragte er Prozesskostenhilfe (PKH), die ihm das FG versagte. Daraufhin beantragte er PKH für die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH durch das FG. Diese lehnte ihm der erkennende Senat mit Beschluss vom 27. April 2001 ab, weil das Klageverfahren vor dem FG bei summarischer Überprüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe (Beschluss vom 27. April 2001 XI S 8/01, BFH/NV 2001, 1362).
Hiergegen erhob der Antragsteller persönlich Gegenvorstellung unter Hinweis auf offensichtliche Fehler in der Tatsachenerfassung und der logischen Konsequenz.
II. 1. Die vom Antragsteller persönlich erhobene Gegenvorstellung ist wirksam, obwohl er sich nicht entsprechend §
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