BFH - Beschluß vom 18.09.2001
XI S 26/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 210

BFH - Beschluß vom 18.09.2001 (XI S 26/01) - DRsp Nr. 2001/16015

BFH, Beschluß vom 18.09.2001 - Aktenzeichen XI S 26/01

DRsp Nr. 2001/16015

Gründe:

I. Der Antragsteller erhob beim Finanzgericht (FG) Klage auf Stundung und Erlass von Gewerbesteuer. Zugleich beantragte er Prozesskostenhilfe (PKH), die ihm das FG versagte. Daraufhin beantragte er PKH für die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH durch das FG. Diese lehnte ihm der erkennende Senat mit Beschluss vom 27. April 2001 ab, weil das Klageverfahren vor dem FG bei summarischer Überprüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe (Beschluss vom 27. April 2001 XI S 8/01, BFH/NV 2001, 1362).

Hiergegen erhob der Antragsteller persönlich Gegenvorstellung unter Hinweis auf offensichtliche Fehler in der Tatsachenerfassung und der logischen Konsequenz.

II. 1. Die vom Antragsteller persönlich erhobene Gegenvorstellung ist wirksam, obwohl er sich nicht entsprechend § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) von einem Angehörigen der dort genannten Berufsgruppen hat vertreten lassen. Zwar gilt der Vertretungszwang auch für Gegenvorstellungen, die sich gegen Entscheidungen wenden, die in Verfahren ergangen sind, für die Vertretungszwang besteht. Da sich die Gegenvorstellung hier aber auf die Ablehnung eines vom Antragsteller zulässigerweise persönlich beim Bundesfinanzhof (BFH) gestellten Antrags auf PKH bezieht, kann sie der Antragsteller ebenfalls persönlich einlegen (BFH-Beschluss vom 29. November 1999 XI S 8/99, BFH/NV 2000, 1065).