BFH - Beschluß vom 29.11.1999
XI S 8/99
Normen:
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1065

PKH-Ablehnung; Gegenvorstellung

BFH, Beschluß vom 29.11.1999 - Aktenzeichen XI S 8/99

DRsp Nr. 2000/2591

PKH-Ablehnung; Gegenvorstellung

1. Der Vertretungszwang vor dem BFH gilt auch für Gegenvorstellungen, die sich gegen Entscheidungen richten, die im Verfahren ergangen sind, für die Vertretungszwang besteht. 2. Bezieht sich die Gegenvorstellung auf einen vom Ast. zulässiger Weise persönlich beim BFH gestellten PKH-Antrag, so kann sie der Ast. persönlich einlegen.

Normenkette:

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Mit Schreiben vom 6. August 1999 erhob der Kläger und Antragsteller (Antragsteller) Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. Mai 1999 XI S 1/99 (NV). Der Senat hatte darin den Antrag des Antragstellers auf Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten abgelehnt, weil bei der gebotenen summarischen Betrachtung die noch einzulegende Beschwerde gegen den PKH ablehnenden Beschluss des Finanzgerichts (FG) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete; das FG habe ohne Rechtsverstoß eine hinreichende Aussicht auf Erfolg für die vom Antragsteller erhobene Klage verneint.