I. Mit Schreiben vom 6. August 1999 erhob der Kläger und Antragsteller (Antragsteller) Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. Mai 1999 XI S 1/99 (NV). Der Senat hatte darin den Antrag des Antragstellers auf Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten abgelehnt, weil bei der gebotenen summarischen Betrachtung die noch einzulegende Beschwerde gegen den PKH ablehnenden Beschluss des Finanzgerichts (FG) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete; das FG habe ohne Rechtsverstoß eine hinreichende Aussicht auf Erfolg für die vom Antragsteller erhobene Klage verneint.
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