BFH - Beschluß vom 18.10.1989
IV B 149/88
Normen:
EStG § 5 Abs. 1, 4, § 6 Abs. 1 Nr. 2 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 1989, 2444
BFHE 158, 426
BStBl II 1990, 71
KTS 1990, 220 (Ls)
NJW 1990, 535

BFH - Beschluß vom 18.10.1989 (IV B 149/88) - DRsp Nr. 1996/10690

BFH, Beschluß vom 18.10.1989 - Aktenzeichen IV B 149/88

DRsp Nr. 1996/10690

»Es ist ernstlich zweifelhaft, ob eine Rangrücktrittsvereinbanmg, nach der die zurücktretende Forderung nur zu Lasten von Bilanzgewinnen, aus einem Liquidationsüberschuß oder aus dem die sonstigen Verbindlichkeiten des Schuldners übersteigenden Vermögen getilgt werden muß, beim Schuldner zur gewinnerhöhenden Auflösung der Verbindlichkeit führt.«

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1, 4, § 6 Abs. 1 Nr. 2 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 ;

Gründe:

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), eine GmbH & Co. KG, deren Gesellschaftszweck der Erwerb und die Modernisierung von Miethausgrundstücken und der Erwerb, die Bebauung und Verwaltung von Grundstücken ist, hatte 1984 gegenüber de X-GmbH (GmbH) Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von 1.390.417,43 DM, die in den Jahren 1982 und 1983 entstanden und in den Bilanzen dieser Jahre passiviert worden waren. Zur Abwendung einer möglichen Überschuldung der Antragstellerin "im Sinne der handels- und konkursrechtlichen Vorschriften" vereinbarten die Antragstellerin und die GmbH einen Rangrücktritt für Forderungen der GmbH in Höhe von 1 Mio DM. Die Vereinbarung lautete: