BFH - Beschluss vom 18.11.2003
VII B 135/03
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 11.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 30542/00

BFH - Beschluss vom 18.11.2003 (VII B 135/03) - DRsp Nr. 2004/898

BFH, Beschluss vom 18.11.2003 - Aktenzeichen VII B 135/03

DRsp Nr. 2004/898

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat im Veranlagungszeitraum 1998 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielt. Unter Berücksichtigung eines Verlustvortrages ergab sich jedoch ein zu versteuerndes Einkommen von 0 DM und bei der Abrechnung ein Guthaben des Klägers wegen überzahlter Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Zinsen gemäß §§ 233, 233a der Abgabenordnung (AO 1977). Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat hierüber einen Bescheid erlassen, den er jedoch an den Gesamtvollstreckungsverwalter richtete und diesem bekannt gab, welcher im Rahmen des 1997 über das Vermögen des Klägers eröffneten Vollstreckungsverfahrens eingesetzt worden war. Das vorgenannte Guthaben hat das FA mit vor Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens entstandenen Steuerschulden des Klägers verrechnet und hierüber den angefochtenen Abrechnungsbescheid erlassen.