I. Gegen den Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden durch den Beklagten und Revisionskläger (das Finanzamt--FA --) u.a. die Steuerraten für die Streitjahre 1982 und 1983 festgesetzt. Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Ihr wurde vom Finanzgericht (FG) durch das angefochtene Urteil vom 18. März 1997 aufgrund der mündlichen Verhandlungen vom 4., 11. und 18. März 1997 stattgegeben, weil die Steuerfestsetzungen verjährt seien. Eine Steuerhinterziehung, die die Verlängerung der Verjährungsfristen zur Folge habe, sei dem Kläger nicht vorzuwerfen.
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