BFH - Beschluß vom 18.12.1997
III R 12/94
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 975

BFH - Beschluß vom 18.12.1997 (III R 12/94) - DRsp Nr. 1998/8998

BFH, Beschluß vom 18.12.1997 - Aktenzeichen III R 12/94

DRsp Nr. 1998/8998

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Erben der am 30. November 1989 verstorbenen A. Sie erteilten mit Erklärung vom 20. April 1990 bzw. 21. April 1990 ihrem jetzigen Prozeßbevollmächtigten Vertretungs- und Zustellungsvollmacht in ihren Steuerangelegenheiten.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erließ am 22. April 1991 den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr, der an "die Erben von A, z.Hd." des jetzigen Prozeßbevollmächtigten unter dessen Anschrift adressiert war. Die Anlage zu diesem Bescheid enthielt eine Ergänzung, wonach der Bescheid an den Adressaten als Empfangsbevollmächtigten mit Wirkung für und gegen die Erben B und C ergehe.

Die Kläger erhoben gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch. Die Einspruchsentscheidung, die zur Verböserung der Steuerfestsetzung führte, war gerichtet an B und C als Rechtsnachfolger der A, vertreten durch ... (Name und Adresse des jetzigen Prozeßbevollmächtigten) und wurde dem Prozeßbevollmächtigten zugestellt.