BFH - Beschluß vom 18.12.1997
VII B 156/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 681

BFH - Beschluß vom 18.12.1997 (VII B 156/97) - DRsp Nr. 1998/9000

BFH, Beschluß vom 18.12.1997 - Aktenzeichen VII B 156/97

DRsp Nr. 1998/9000

Gründe:

I. Der Ehemann der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) hat seit Jahren erhebliche Steuerschulden. Am 9. Oktober 1991 machte er der Antragstellerin in notarieller Form ein unbefristetes Angebot zum Abschluß eines Vertrages über die schenkweise Übertragung des ihm gehörenden hälftigen Miteigentumsanteils an dem am Grundstück X bestehenden Erbbaurecht; die andere Hälfte gehörte bereits der Antragstellerin. Am 5. Dezember 1991 wurde eine Auflassungsvormerkung zugunsten der Antragstellerin im Erbbaugrundbuch des Amtsgerichts eingetragen. Aufgrund der vom Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) betriebenen Zwangsvollstreckung wurden dort ferner am 13. April 1994 auf dem Erbbaurechtsanteil des Ehemannes der Antragstellerin eine Zwangssicherungshypothek und am 31. Januar 1995 die Anordnung der Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft eingetragen. Am 22. März 1995 nahm die Antragstellerin das Angebot ihres Ehemannes vom 9. Oktober 1991 in der gehörigen notariellen Form an. Die Eintragung des Übergangs des Miteigentumsanteils am Erbbaurecht auf die Klägerin im Erbbaugrundbuch erfolgte am 21. November 1995.