Die Beschwerde ist unbegründet.
Gehört eine eigengenutzte Wohnung mehreren Steuerpflichtigen, steht der Anteil des Steuerpflichtigen an der Wohnung einer Wohnung gleich mit der Folge, daß die Inanspruchnahme der Grundförderung nach § 10e des Einkommensteuergesetzes (EStG) für einen Miteigentumsanteil --bzw. die dem gleichstehende Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen nach § 7b EStG (§ 10e Abs. 4 Satz 3 EStG)-- zum Objektverbrauch führt (§ 10e Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 EStG). Nach § 10e Abs. 5 Satz 2 EStG gelten die Miteigentumsanteile an einer Wohnung nur dann nicht als selbständige, zum Objektverbrauch führende Objekte, wenn die Wohnung Ehegatten gehört, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen.
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