BFH - Beschluß vom 18.12.1997
X B 120/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 699

BFH - Beschluß vom 18.12.1997 (X B 120/97) - DRsp Nr. 1998/9001

BFH, Beschluß vom 18.12.1997 - Aktenzeichen X B 120/97

DRsp Nr. 1998/9001

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Gehört eine eigengenutzte Wohnung mehreren Steuerpflichtigen, steht der Anteil des Steuerpflichtigen an der Wohnung einer Wohnung gleich mit der Folge, daß die Inanspruchnahme der Grundförderung nach § 10e des Einkommensteuergesetzes (EStG) für einen Miteigentumsanteil --bzw. die dem gleichstehende Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen nach § 7b EStG10e Abs. 4 Satz 3 EStG)-- zum Objektverbrauch führt (§ 10e Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 EStG). Nach § 10e Abs. 5 Satz 2 EStG gelten die Miteigentumsanteile an einer Wohnung nur dann nicht als selbständige, zum Objektverbrauch führende Objekte, wenn die Wohnung Ehegatten gehört, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen.