BFH - Beschluß vom 18.12.1997
X S 5/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 725

BFH - Beschluß vom 18.12.1997 (X S 5/97) - DRsp Nr. 1998/9002

BFH, Beschluß vom 18.12.1997 - Aktenzeichen X S 5/97

DRsp Nr. 1998/9002

Gründe:

I. Der Antragsteller erstrebt weiterhin Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts, Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers für die Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluß des Finanzgerichts (FG) vom 13. März 1997. Mit diesem Beschluß lehnte das FG seinen PKH-Antrag mit der Begründung ab, die Klage, der dieser Antrag gelte, sei verspätet erhoben worden. Die Einspruchsentscheidung zum angefochtenen Bescheid (Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs für die Veranlagungszeiträume 1991 und 1992) sei --mit Postzustellungsurkunde-- am 30. November 1996 zugestellt worden, die Klage aber erst am 2. Januar 1997, also nach Ablauf der Klagefrist (am 30. Dezember 1996, einem Montag) bei Gericht eingegangen; Wiedereinsetzungsgründe seien weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

Der Antragsteller wendet dagegen ein, dem FG-Beschluß liege eine unzutreffende Fristberechnung zugrunde: Der Tag der Zustellung zähle bei der Fristberechnung nicht mit, der 31. Dezember 1996 aber komme als "feiertagsähnlicher Tag" für den Fristablauf nicht in Betracht.

Der Antragsgegner, das beklagte Finanzamt (FA), ist dem PKH-Antrag unter Bezugnahme auf den FG-Beschluß vom 13. März 1997 entgegengetreten.

II. Der Antrag, für den der Antragsteller vom Vertretungszwang dispensiert ist (Gräber, 4. Aufl., 1997, § Rz. 11), ist unbegründet.