BFH - Beschluß vom 18.12.2000
III B 90/00

BFH - Beschluß vom 18.12.2000 (III B 90/00) - DRsp Nr. 2001/4348

BFH, Beschluß vom 18.12.2000 - Aktenzeichen III B 90/00

DRsp Nr. 2001/4348

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Die Beschwerde legt die Voraussetzung für die grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen dar (§ 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn in dem zugelassenen Revisionsverfahren eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln, die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss in der Beschwerdeschrift schlüssig dargelegt werden. Dazu ist es erforderlich, dass eine bestimmte Rechtsfrage aufgeworfen und dargelegt wird, weshalb von ihrer Beantwortung die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Februar 1994 VII B 127/93, BFH/NV 1994, 873, ständige Rechtsprechung).

2. An der erforderlichen Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage fehlt es hier.