BFH - Beschluß vom 18.12.2000
VII B 110/00

BFH - Beschluß vom 18.12.2000 (VII B 110/00) - DRsp Nr. 2001/4760

BFH, Beschluß vom 18.12.2000 - Aktenzeichen VII B 110/00

DRsp Nr. 2001/4760

Gründe:

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) erhob mit zwei Schriftsätzen jeweils Klage gegen die Haftungsbescheide vom 13. und 26. Juni 1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen, mit denen der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt) den Kläger für rückständige Steuerschulden der P und V-GmbH in Anspruch genommen hat. In beiden Verfahren setzte das Finanzgericht (FG) mit getrennten Verfügungen vom 4. bzw. 12. März 1999 unter Hinweis auf § 62 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Ausschlussfrist zur Vorlage einer schriftlichen Originalvollmacht bis zum 10. bzw. 20. April 1999. Obwohl das FG in den beiden Verfügungen u.a. darauf hingewiesen hat, dass die schriftliche Vollmacht im Original vorzulegen sei, übermittelte der Prozessbevollmächtigte innerhalb der gesetzten Frist die Vollmacht für beide Verfahren durch Telefax. Die Originalvollmacht ging jeweils erst nach Ablauf der Ausschlussfrist beim FG ein.

Das FG hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die Vollmacht innerhalb der Ausschlussfrist nicht im Original vorgelegt worden sei. Dem Kläger könne auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 Abs. 1 FGO gewährt werden, weil die Ausschlussfrist nicht unverschuldet versäumt worden sei.