BFH - Beschluss vom 18.12.2002
XI B 130/00

BFH - Beschluss vom 18.12.2002 (XI B 130/00) - DRsp Nr. 2003/3098

BFH, Beschluss vom 18.12.2002 - Aktenzeichen XI B 130/00

DRsp Nr. 2003/3098

Gründe:

1. Zur mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) ist der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht erschienen. Die Vorsteherin des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) teilte dem Gericht am Morgen der mündlichen Verhandlung mit, es seien an diesem Morgen beim FA Steuererklärungen des Klägers mit vielen Belegen eingegangen.

Das FG wies die Klage ab. Das FA habe dem Kläger wirksam eine Ausschlussfrist gemäß § 364b Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) zur Angabe der Tatsachen gesetzt, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung in dem gemäß § 162 AO 1977 ergangenen Einkommensteuerbescheid für 1995 er sich beschwert fühle. Die erst am Morgen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen seien nicht zu berücksichtigen, weil dies die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde. Ein Rechtsstreit verzögere sich stets, wenn der Kläger die Steuererklärungen erst kurz vor oder erst in der mündlichen Verhandlung vorlege. Denn dann sei das FG zu einer Überprüfung --gegebenenfalls Sachverhaltsermittlung-- bis zur mündlichen Verhandlung nicht mehr in der Lage. Dies gelte umso mehr in Fällen, in denen der Kläger erst kurz vor Beginn der mündlichen Verhandlung eine noch zu prüfende Steuererklärung (nur) beim FA einreiche und das Gericht hiervon nicht einmal in Kenntnis setze.