BFH - Beschluss vom 18.12.2003
III S 19/03 (PKH)

BFH - Beschluss vom 18.12.2003 (III S 19/03 (PKH)) - DRsp Nr. 2004/4435

BFH, Beschluss vom 18.12.2003 - Aktenzeichen III S 19/03 (PKH)

DRsp Nr. 2004/4435

Gründe:

I. Im Revisionsverfahren III R ... ist streitig, ob gegen die Antragstellerin, Klägerin und Revisionsklägerin (Antragstellerin) Einkommensteuer für 1996 und 1997 festgesetzt werden durfte, obwohl ihr ein Sozialhilfeanspruch in diesen Jahren zustand.

Die Antragstellerin ist ledig und hat zwei minderjährige --1982 und 1989 geborene-- Söhne. In den Streitjahren 1996 und 1997 erzielte sie im Wesentlichen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, daneben geringfügige --negative-- Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte entsprechend den eingereichten Erklärungen die Einkommensteuer im Jahr 1996 auf 1 802 DM und im Jahr 1997 auf 1 846 DM fest. Im Rahmen der Günstigerprüfung ergab sich, dass die gebotene steuerliche Freistellung der Existenzminima für beide Kinder durch das ausbezahlte Kindergeld in Höhe von 4 800 DM für 1996 und von 5 280 DM für 1997 bewirkt worden ist, so dass bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens keine Kinderfreibeträge angesetzt worden sind.