BFH - Beschluss vom 18.12.2003
VII B 210/03
Vorinstanzen:
FG München, vom 16.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 5444/00

BFH - Beschluss vom 18.12.2003 (VII B 210/03) - DRsp Nr. 2004/3485

BFH, Beschluss vom 18.12.2003 - Aktenzeichen VII B 210/03

DRsp Nr. 2004/3485

Gründe:

I. Der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wurde ein Zolllager des Typs D bewilligt. In dem Zeitraum von Oktober 1997 bis November 1998 meldete die Klägerin Magermilchpulver unter Inanspruchnahme ermäßigter Zollsätze zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an, obwohl die Einfuhrlizenzen teilweise nicht auf sie, sondern auf die X-KG sowie auf die Y-GmbH ausgestellt worden waren. In den von der Klägerin monatlich abgegebenen zusammenfassenden Anmeldungen vermerkte sie in diesen Fällen in dem für die Eintragung des Lagerhalters vorgesehenen Feld neben ihrem Namen und ihrer Anschrift "Weiterverkauf an Firma ...". Ferner vermerkte sie in den von ihr erstellten Abgabenberechnungen "Zollbeteiligter ist ..." sowie "Abgabenbelastung an Firma ...".

Im Anschluss an eine Außenprüfung kam der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) zu dem Ergebnis, dass die Klägerin die ermäßigten Zollsätze nicht habe in Anspruch nehmen dürfen und forderte deshalb von ihr ... DM Zoll nach. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage vor dem Finanzgericht (FG). Während des Klageverfahrens erstattete das HZA der Klägerin einen Teilbetrag des Zolls.