BFH - Beschluß vom 19.02.1993
VI R 74/91
Normen:
EStG § 9a S. 1 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1993, 1064
BFHE 170, 410
BStBl II 1993, 551
NJW 1993, 2462
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Beschluß vom 19.02.1993 (VI R 74/91) - DRsp Nr. 1996/9670

BFH, Beschluß vom 19.02.1993 - Aktenzeichen VI R 74/91

DRsp Nr. 1996/9670

»1. Der VI. Senat hält zwar die Abschaffung des Arbeitnehmer- und des Weihnachts-Freibetrages durch Art. 1 Nr. 20 StRG vom 25. Juli 1988 (BGBl I, 1093, BStBl I 1988, 224) nicht für verfassungswidrig. Er sieht auch die Erhöhung der als Arbeitnehmer-Pauschbetrag bezeichneten Werbungskostenpauschale auf 2 000 DM durch Art. 1 Nr. 12 StRG 1990 als solche noch als verfassungsgemäß an. 2. Der Senat ist aber der Überzeugung, daß die Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages auf 2 000 DM in Verbindung mit den Vorschriften, nach denen die tatsächlichen Werbungskosten des Arbeitnehmers ganz oder im wesentlichen vom Arbeitgeber steuerfrei (z. B. § 3 Nr. 16 EStG) oder pauschalversteuert (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG) ersetzt werden können, zu einer nicht mehr durch sachliche Gründe zu rechtfertigenden Besserstellung von nicht mit Werbungskosten belasteten Arbeitnehmern gegenüber denjenigen Arbeitnehmern führt, die ihre Werbungskosten selbst tragen müssen. Er holt deshalb gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Entscheidung des BVerfG zu der Frage ein, ob § 9 a Satz 1 Nr. 1 EStG i. d. F. durch Art. 1 Nr. 12 StRG 1990 mit Art. 3 GG vereinbar ist.«

Normenkette:

EStG § 9a S. 1 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe:

A