BFH - Beschluß vom 19.06.1990
VIII B 3/89
Normen:
FGO § 48 Abs. 1, § 60 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 161, 404
BStBl II 1990, 1068
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Beschluß vom 19.06.1990 (VIII B 3/89) - DRsp Nr. 1996/10796

BFH, Beschluß vom 19.06.1990 - Aktenzeichen VIII B 3/89

DRsp Nr. 1996/10796

»Zu dem Klageverfahren einer Personenhandelsgesellschaft in einer Gewinnfeststellungssache ist ein nach Klageerhebung ausgeschiedener Gesellschafter notwendig beizuladen, wenn seine steuerrechtlichen Interessen durch die Entscheidung berührt werden.«

Normenkette:

FGO § 48 Abs. 1, § 60 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG, die in den Streitjahren als X-KG firmierte. Persönlich haftende Gesellschafterin war seit dem 1. Januar 1967 die P-GmbH, die im Jahre 1971 in die X-GmbH umbenannt wurde und mit Wirkung vom 1. Januar 1977 aus der Klägerin ausschied. Als persönlich haftende Gesellschafterin trat für sie zunächst die Y-GmbH und nach ihrem Ausscheiden mit Wirkung vom 1. Januar 1983 die Z-GmbH ein. Die persönlich haftenden Gesellschafter waren am Steuerbilanzgewinn der Klägerin nicht beteiligt. Kommanditisten waren in den Streitjahren die Brüder P und F mit einem Anteil von je 40 v.H. und L mit einem Anteil von 20 v.H. Mit Wirkung vom 1. Januar 1971 schied L und mit Wirkung vom 1. Januar 1977 schieden P und F aus der Klägerin aus. Kommanditistin wurde die Y-KG.