BFH - Beschluß vom 19.07.1995
X R 48/94
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFHE 178, 405
BStBl II 1995, 882
DB 1995, 2502
DStZ 1996, 86
NJW 1996, 544
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein,

BFH - Beschluß vom 19.07.1995 (X R 48/94) - DRsp Nr. 1996/58

BFH, Beschluß vom 19.07.1995 - Aktenzeichen X R 48/94

DRsp Nr. 1996/58

»Der X. Senat legt dem Großen Senat des BFH gemäß § 11 Abs. 4 FGO folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vor: 1. Läßt sich ein Abzug von Schuldzinsen als Betriebsausgaben allein dadurch erreichen, daß der Steuerpflichtige planmäßig betriebliche Einnahmen und Ausgaben über formell getrennte Bankkonten leitet und von dem Einnahmenkonto Beträge für Investitionen im privaten Bereich entnimmt und Ausgaben zu Lasten des Kreditkontos bestreitet (sog. Zwei-/Dreikontenmodell)? 2. Für den Fall, daß die Frage zu 1. zu bejahen ist: Ändert sich die Zuordnung, wenn der Steuerpflichtige die bereits früher vereinbarte Finanzierung für eine Investition im privaten Bereich in der Weise ersetzt, daß - er den privaten Kredit durch vom betrieblichen Einnahmenkonto entnommene Mittel ablöst und - mit dem "neuen", zu im wesentlichen inhaltsgleichen Bedingungen wie bisher vereinbarten Kredit die auf dem betrieblichen Kreditkonto ausgewiesene Verbindlichkeit umschuldet?«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1, 2 ;

Gründe:

I. Sachverhalt: