BFH - Beschluß vom 19.08.1998
X B 111/97
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 210

BFH - Beschluß vom 19.08.1998 (X B 111/97) - DRsp Nr. 1999/500

BFH, Beschluß vom 19.08.1998 - Aktenzeichen X B 111/97

DRsp Nr. 1999/500

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

Soll die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden, muß der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage eingehen und darlegen, weshalb diese im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und klärungsfähig sein soll (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 61 ff., m.w.N.). Die Klärungsbedürftigkeit ist mit Einwänden gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht dargetan (z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. März 1997 X B 207, 208/96, BFH/NV 1997, 689; Gräber/Ruban, aaO., § 115 Rz. 58, 62, m.w.N.). Auch ist allein mit der nicht weiter substantiierten Behauptung, eine --näher bezeichnete-- Rechtsfrage sei noch nicht höchstrichterlich entschieden, die Klärungsbedürftigkeit im Allgemeininteresse nicht dargelegt.