BFH - Beschluß vom 19.09.2001
IX B 69/01

BFH - Beschluß vom 19.09.2001 (IX B 69/01) - DRsp Nr. 2001/15917

BFH, Beschluß vom 19.09.2001 - Aktenzeichen IX B 69/01

DRsp Nr. 2001/15917

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt. In der Beschwerdebegründung ist schlüssig und substantiiert darzutun, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig ist. Dies erfordert ein konkretes Eingehen auf die Rechtsfrage und eine Auseinandersetzung mit den zu dieser Frage in der Rechtsprechung und im Schrifttum vertretenen Auffassungen (vgl. dazu Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. August 1999 VII B 282/98, BFH/NV 2000, 74; vom 17. August 1999 VIII B 17/99, BFH/NV 2000, 211; vom 18. April 2000 XI B 30/99, BFH/NV 2000, 1231). Zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage bedarf es substantiierter Ausführungen darüber, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die genannte Rechtsfrage umstritten ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 9. August 1999 VIII B 38/99, BFH/NV 2000, 76; vom 14. Dezember 2000 VIII B 66/00, BFH/NV 2001, 792). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdeschrift nicht.