BFH - Beschluß vom 18.04.2000
XI B 30/99
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1231

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Divergenz

BFH, Beschluß vom 18.04.2000 - Aktenzeichen XI B 30/99

DRsp Nr. 2000/5985

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Divergenz

Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Divergenz.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Unabhängig von der Frage der Fristwahrung ist die Beschwerde jedenfalls deshalb unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht erfüllt sind.

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht ausreichend dargelegt. Zu der gebotenen Darlegung gehört auch, dass der Beschwerdeführer bereits vorhandene Rechtsprechung zu der für grundsätzlich gehaltenen Rechtsfrage berücksichtigt, und vorträgt, weshalb seiner Ansicht nach diese Rechtsprechung bisher keine Klärung gebracht habe (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 61 f.).

Im Übrigen besteht im Streitfall kein weiterer Klärungsbedarf. Die Frage des Umfangs der Nachweispflicht ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig; gemäß § 96 Abs. 1 FGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In vergleichbarer Weise bestimmt § 88 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977), dass die Finanzbehörde Art und Umfang der Ermittlungen bestimmt.