BFH - Beschluß vom 19.11.1997
XI B 10/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 857

BFH - Beschluß vom 19.11.1997 (XI B 10/97) - DRsp Nr. 1998/9083

BFH, Beschluß vom 19.11.1997 - Aktenzeichen XI B 10/97

DRsp Nr. 1998/9083

Gründe:

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehren in den Streitjahren 1987 und 1988 die Anerkennung höherer Verlustvorträge. Die Verluste waren dadurch entstanden, daß die Kläger sich in den Jahren 1979 bis 1981 an Bauherrenmodellen beteiligt hatten, wobei sie ihre Aufwendungen für insgesamt 39 Wohnungen fremdfinanziert hatten. Einen Großteil der Wohnungen veräußerten sie in den Jahren 1983 und 1984 mit Verlust. Sie machten im Klageverfahren geltend, daß höhere Veräußerungsverluste entstanden seien, weil der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Einlagewerte zu niedrig bemessen habe. Die Anschaffungskosten der Wohnungen seien um Beträge zu erhöhen, die entgegen der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. November 1989 IX R 197/84 (BStBl II 1990, 299) in den Jahren 1979 bis 1981 als Werbungskosten anerkannt worden seien.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Das FA habe bisher zu Unrecht Verluste aus gewerblichem Grundstückshandel berücksichtigt. Den Klägern habe die für die Annahme eines Gewerbebetriebs erforderliche Gewinnerzielungsabsicht gefehlt.

Ihre Beschwerde stützen die Kläger auf Divergenz und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

Die Beschwerde ist unzulässig.