BFH - Beschluß vom 19.11.1997
XI B 12/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 858

BFH - Beschluß vom 19.11.1997 (XI B 12/97) - DRsp Nr. 1998/9084

BFH, Beschluß vom 19.11.1997 - Aktenzeichen XI B 12/97

DRsp Nr. 1998/9084

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erzielte im Streitjahr 1978 unter anderem gewerbliche Einkünfte aus einer Beteiligung an einer Personengesellschaft (P). Aufgrund eines geänderten Feststellungsbescheids für die P vom 26. September 1983 erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) am 21. November 1983 einen geänderten Einkommensteuerbescheid 1978, in dem er die Einkünfte mit 82506 DM ansetzte (bisher ./. 6128 DM). Der Feststellungsbescheid war dem Kläger unstreitig nicht bekanntgegeben worden. Nach Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens gegen diesen Bescheid erließ das zuständige FA am 30. März 1987 erneut einen geänderten Feststellungsbescheid 1978, in dem der Gewinnanteil des Klägers wiederum mit 82506 DM ausgewiesen war. Der Bescheid wurde dem Kläger bekanntgegeben.