Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Danach hat die Kosten zu tragen, wer ein Rechtsmittel zurücknimmt. § 137 Satz 2 FGO, wonach Kosten bei Verschulden eines Beteiligten diesem auferlegt werden können, ist bei der Kostenentscheidung nach § 136 Abs. 2 FGO nicht anwendbar (Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 19. September 1969 III B 18/69, BFHE 97, 233, BStBl II 1970, 92). Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese im Revisionsverfahren einen selbständigen Antrag gestellt und den Antrag eingehend begründet hat (§ 139 Abs. 4 FGO).
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