BFH - Beschluß vom 19.11.1999
I B 103/99

BFH - Beschluß vom 19.11.1999 (I B 103/99) - DRsp Nr. 2000/2592

BFH, Beschluß vom 19.11.1999 - Aktenzeichen I B 103/99

DRsp Nr. 2000/2592

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) beantragte beim Finanzgericht (FG) die Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Steuerbescheids. Im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens setzte der Antragsgegner und Beschwerdegegner --das Finanzamt (FA)-- die Vollziehung des angefochtenen Bescheids gegen Sicherheitsleistung aus. Daraufhin erklärten beide Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.

Das FG erlegte die Kosten des erledigten Rechtsstreits dem Antragsteller auf. In den Gründen seines dahingehenden Beschlusses ist ausgeführt, dass der Antrag auf AdV unzulässig gewesen sei, da der Antragsteller sich nicht zunächst an das FA gewandt habe. Der Beschluss enthält eine Rechtsmittelbelehrung des Inhalts, dass gegen ihn die Beschwerde nicht gegeben sei.

Gleichwohl legte der Antragsteller gegen den Beschluss Beschwerde ein. Hierzu führte er aus, das Rechtsmittel sei wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Beschlusses im konkreten Fall zulässig. Die Ansicht des FG, dass es im Streitfall an einer vorherigen Ablehnung des AdV-Antrags durch das FA fehle, widerspreche der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH).

Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den Beschluss des FG aufzuheben und die Kosten des Rechtsstreits dem FA aufzuerlegen. Das FA beantragt Verwerfung der Beschwerde.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.