BFH - Beschluß vom 19.11.1999
I B 75/99

BFH - Beschluß vom 19.11.1999 (I B 75/99) - DRsp Nr. 2000/922

BFH, Beschluß vom 19.11.1999 - Aktenzeichen I B 75/99

DRsp Nr. 2000/922

Gründe:

Die Beschwerde ist teilweise unzulässig, teilweise unbegründet.

1. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend macht, das Finanzgericht (FG) habe die Vernehmung diverser Zeugen übergangen, kommt diesem Vorbringen schon deswegen keine Relevanz zu, weil das FG die unter Beweis gestellten Tatsachen zugunsten der Klägerin als wahr unterstellt hat. Daß es diese Tatsachen nicht zugleich auch zugunsten der Klägerin gewürdigt hat, ist davon unabhängig und ändert an der Wahrunterstellung als solche nichts. Die Klägerin verwechselt insoweit die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts mit dessen Rechtswürdigung und Subsumtion unter die einschlägigen Rechtsvorschriften. Darauf, ob die Rechtswürdigung und Subsumtion rechtsfehlerfrei erfolgt ist, kommt es im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht an. Auch ein unrichtiges Urteil rechtfertigt keine Zulassung der Revision. Die Erwägungen, die die Klägerin anstellt, können deshalb auch nicht berücksichtigt werden.