BFH - Beschluss vom 19.11.2002
IV B 160/02

BFH - Beschluss vom 19.11.2002 (IV B 160/02) - DRsp Nr. 2003/376

BFH, Beschluss vom 19.11.2002 - Aktenzeichen IV B 160/02

DRsp Nr. 2003/376

Gründe:

Die Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) sind zusammenveranlagte Ehegatten, die sich gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid 1996 vom 19. Juni 2001 gewendet und u.a. beim Finanzgericht (FG) einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt haben. In der Sache besteht Streit über die Höhe und den Umfang der Tarifbegünstigung eines Gewinns, den der Kläger aus der Auflösung einer Anwaltssozietät erzielt hat. Gegen den betreffenden Gewinnfeststellungsbescheid des Finanzamts (FA) A hatten die Kläger ebenso um Rechtsschutz beim FG nachgesucht wie gegen die Einkommensteuerfestsetzung des FA B.

Zur Erledigung aller beim III. und VI. Senat des FG anhängigen Streitverfahren fand am 9. April 2002 ein Erörterungstermin vor dem Berichterstatter des III. Senats des FG statt. Der Termin endete mit einer protokollierten Einigung über die Gewinnfeststellung und die Einkommensteuerfestsetzung 1996. Im Hinblick auf die erwarteten Änderungsbescheide erklärten die Beteiligten die gegen das FA A gerichteten Verfahren betreffend die Gewinnfeststellung 1996 sowie das gegen das FA B gerichtete Verfahren III 574/01 wegen Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 1996 für erledigt.