BFH - Beschluss vom 19.11.2002
VII B 250/01

BFH - Beschluss vom 19.11.2002 (VII B 250/01) - DRsp Nr. 2003/2512

BFH, Beschluss vom 19.11.2002 - Aktenzeichen VII B 250/01

DRsp Nr. 2003/2512

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war Geschäftsführer einer GmbH, diese Komplementärin einer KG. Für eine von der KG nicht beglichene Umsatzsteuerschuld wird der Kläger vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) auf Haftung in Anspruch genommen.

Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger hat Ende 1987 ein Betriebsgrundstück der KG für ... DM zuzüglich 14 % Umsatzsteuer verkauft. Der Kaufpreis wurde --soweit er nicht durch die Übernahme von Grundschulden beglichen wurde-- durch Überweisung auf das Geschäftskonto der KG bei der Sparkasse entrichtet. Der Kläger hat behauptet, diese habe ihm zugesagt, die Umsatzsteuer aus dem Grundstücksgeschäft bei Fälligkeit an das FA abzuführen. Dazu ist es indes nicht gekommen. Die Umsatzsteuerschuld ist nur teilweise --durch Verrechnung mit Umsatzsteuervergütungsansprüchen und Umbuchungen-- erfüllt worden. Nachdem die KG schließlich ihre Zahlungen völlig eingestellt hatte, hat das FA den Kläger nach Maßgabe einer "Mittelverwendungsrechnung" auf einen Haftungsbetrag von ... DM in Anspruch genommen.