BFH - Beschluss vom 19.11.2004
V B 84/04
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 28.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 953/98

BFH - Beschluss vom 19.11.2004 (V B 84/04) - DRsp Nr. 2005/1393

BFH, Beschluss vom 19.11.2004 - Aktenzeichen V B 84/04

DRsp Nr. 2005/1393

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Gesellschafter der Klägerin sind die Herren A und B. Zweck der Gesellschaft war der Bau zweier Verkaufshallen auf einem Grundstück der Gesellschafter und ihre Vermietung an die A & B GmbH & Co. KG (KG) in C.

Dementsprechend schloss die Klägerin mit der KG am 1. März 1991 einen Mietvertrag, demzufolge sie dieser ab dem 15. März 1991 eine Verkaufshalle mit Freiverkaufsfläche und Parkplätzen vermietete. Die KG betrieb dort einen Baumarkt. Der Mietzins sollte 6 % des Jahresumsatzes betragen.

Die Klägerin machte in ihren Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre 1990 bis 1992 Vorsteuerbeträge geltend. Dementsprechend setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ursprünglich folgende Umsatzsteuer gegenüber der Klägerin fest:

1990 1991 1992 1993

DM DM DM DM

-109 271 -274 423,21 +87 005 -33 716,04

Nach einer Betriebsprüfung ging das FA davon aus, dass die Klägerin keine Unternehmerin sei und ihre Umsätze bei der KG zu erfassen seien. Das FA setzte deshalb die Umsatzsteuer gegenüber der Klägerin für alle Streitjahre auf 0 DM fest.

Die Einsprüche und die anschließende Klage gegen diese Bescheide hatten keinen Erfolg.