BFH - Beschluss vom 19.11.2007
VII B 148/07
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 08.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 472/05

BFH - Beschluss vom 19.11.2007 (VII B 148/07) - DRsp Nr. 2008/6410

BFH, Beschluss vom 19.11.2007 - Aktenzeichen VII B 148/07

DRsp Nr. 2008/6410

Gründe:

I. Nach mehreren vergeblichen Vollstreckungsversuchen wegen rückständiger Steuerforderungen forderte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) am 24. August 2005 gemäß § 284 der Abgabenordnung (AO) auf, ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und lud ihn zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor. Einspruch und Klage des Klägers blieben erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) hielt die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung für gegeben. Die Vollstreckungsversuche in das bewegliche Vermögen hätten zu keinem Erfolg geführt. Das FA habe auch das ihm eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausgeübt. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) wies das FG die Auffassung des Klägers, die Ladung sei ermessensfehlerhaft, da vor Ergehen der Ladung zur eidesstattlichen Versicherung zunächst nach § 249 Abs. 2 Satz 1 AO i.V.m. § 95 AO als milderes Mittel ein Vermögensverzeichnis anzufordern sei, zurück. Der Gesetzgeber habe die Gefährdung der wirtschaftlichen und persönlichen Interessen im Rahmen des § 284 AO bewusst in Kauf genommen, um das Ziel der eidesstattlichen Versicherung als Druckmittel zur Steigerung der Zahlungsmoral des Vollstreckungsschuldners zu erreichen.